Löschungsbewilligung

Hat der Darlehensnehmer das Darlehen komplett zurückgeführt, hat er das Recht die im Grundbuch vom Institut eingetragene Grundschuld löschen zu lassen. Hierfür wird nach Rückzahlung des Darlehens eine Löschungsbewilligung ausgestellt. Mit dieser kann die Grundschuld beim Notar gelöscht werden. Oft bietet es sich jedoch an, die Grundschuld zukünftig für ein neues Darlehen abtreten zu lassen. Hier kann i.d.R. dann anstatt einer Löschungsbewilligung, eine Abtretungsbewilligung ausgestellt werden. Meistens ist das Abtreten einer Grundschuld günstiger als eine Löschung und mit anschließender Neueintragung. Auch wenn die Grundschuld weiterhin im Grundbuch steht, hat das Institut kein Recht auf Geld o.Ä., da das Darlehen zurückgezahlt wurde.