Vorkaufsrecht

Ein Verkaufsrecht räumt der begünstigen Person das Recht ein, dass er im Falle eines Verkaufs an einen Dritten, die Immobilie zu den ausgehandelten Bedingungen, selbst erwerben kann. Falls der Begünstige keinen Gebrauch von seinem Vorkaufsrecht machen möchte, muss er jedoch die Zustimmung zum Verkauf an einen Dritten erteilen. Ein Vorkaufsrecht wird in Abt. II des Grundbuches eingetragen.