Nießbrauch

Das sogenannte Nießbrauchrecht ist eine Grunddienstbarkeit und wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen. Es erlaubt dem Inhaber nicht nur das Objekt zu bewohnen, sondern auch den wirtschaftlichen Nutzen daraus zu ziehen. Er darf es zum Beispiel vermieten. Ein Verkauf des Objektes oder die Eintragung von Grundpfandrechten sind allerdings ausgeschlossen. Ein Nießbrauchrecht wird auf Lebzeiten vergeben und kann weder verkauft noch vererbt werden.