Erbpacht / Erbbaurecht

Die rechtliche Grundlage des umgangssprachlich auch als Erbpacht bekannte Erbbaurecht findet sich im Erbbaurechtsgesetz. Kurz gesagt ist das Erbbaurecht das Recht auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu errichten. Somit sind beim Erbbaurecht der Eigentümer des Grundstückes und der Eigentümer des darauf stehenden Objektes nicht dieselbe Person. Zwischen dem Erbbaurechtsgeber und dem Erbbaurechtsnehmer wird ein Vertrag, in der Regel mit einer Laufzeit von 99 Jahren, damit der Immobilienbesitz auch über Generationen fortgesetzt werden kann, geschlossen. Ähnlich wie in einem Pachtvertrag zahlt der Erbbaurechtsnehmer dem Erbbaurechtsgeber eine monatliche oder jährliche Gebühr, den Erbbauzins. In der Regel sind Kommunen oder die Kirche der Erbbaurechtsgeber, vereinzelt können es aber privat Personen sein.