Auflassungsvormerkung

Da man mit Unterzeichnung eines Immobilien Kaufvertrages nicht sofort Eigentümer der Immobilie wird, Bedarf es für den Käufer einer zusätzlichen Absicherung. Dies ist die Auflassungsvormerkung, die in Abteilung II des Grundbuches eingetragen wird und das Grundbuch damit schließt. Nun kann der Verkäufer das Objekt an keinen weiteren Kaufinteressenten veräußern oder die Immobilie in irgendeiner Form belasten. Der Käufer ist nun abgesichert, er ist als neuer Eigentümer vorgemerkt. Die eigentliche Übertragung des Eigentums ist dann die Auflassung, also die Eigentumsüberschreibung. Zwischen der Auflassungsvormerkung und der Auflassung können manchmal Monate vergehen.